An einem aktuellen Interesse fehlt es der betroffenen Person, wenn die Behandlung ohne Zustimmung abgeschlossen/beendet ist und die betroffene Person in der Zwischenzeit wieder aus der Einrichtung entlassen bzw. die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben wurde (vgl. Verfügung des Bundesgerichts 5A_485/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.3). Nur ausnahmsweise lässt sich eine gerichtliche Beurteilung der Beschwerde trotz Entlassung rechtfertigen, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, wenn an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches