Der Beschwerdeführer muss beim Einreichen der Beschwerde und noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. An einem aktuellen Interesse fehlt es der betroffenen Person, wenn die Behandlung ohne Zustimmung abgeschlossen/beendet ist und die betroffene Person in der Zwischenzeit wieder aus der Einrichtung entlassen bzw. die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben wurde (vgl. Verfügung des Bundesgerichts 5A_485/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.3).