In solchen Konstellationen, wenn die Zwangsmedikation weitergeführt werden soll, besteht gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts jederzeit die Möglichkeit, beim zuständigen Kaderarzt ein Gesuch um Wiedererwägung zu stellen; dies analog dem Entlassungsgesuch bei einer verspäteten Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2020.410 vom 2. Dezember 2020 E. 8).