Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) kann gegen eine Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids das Gericht angerufen werden, wobei die Post- bzw. Faxaufgabe bei der Beurteilung der Fristwahrung massgebend ist. Vorliegend ordnete D., Dipl. Arzt, Leitender Arzt, PDAG, die Zwangsmedikation am 4. Januar 2021 an. Auf die Beschwerde vom 17. Januar -3- 2021 gegen den Zwangsmedikationsentscheid vom 4. Januar 2021 kann deshalb zufolge Fristablaufs nicht eingetreten werden (WBE.2021.17).