Der Rückbau der vorgenommenen Terrainveränderungen in der Grundwasserschutzzone S2 hat zwischen Ende März bis Ende September 2022 zu erfolgen; beim Rückbau sind die in der Abweisungsverfügung des Gemeinderats Q. vom 16. Dezember 2019 aufgeführten Auflagen einzuhalten. 4. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 457.00, gesamthaft Fr. 3'957.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 5. Es werden keine Parteikosten ersetzt.