Im Weiteren kann auch auf die Einholung eines "Gutachtens betreffend die Folgen und Wirksamkeit der Überhumusierung" (Replik, S. 9) verzichtet werden. Mit einer Überhumusierung könnte zwar die Deckschicht wiederhergestellt werden, nicht aber die ursprüngliche Topographie (siehe bereits Erw. II/4.3.2). Anderweitige Beweisabnahmen (wie z.B. eine Partei- und Zeugenbefragung sowie die Durchführung eines Augenscheins) sind schliesslich ebenfalls nicht erforderlich. Die sich stellenden Rechtsfragen lassen sich gestützt auf die Akten schlüssig beurteilen. In seinen Rechtsschriften konnte sich der Beschwerdeführer zudem genügend äussern. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.