Dem gilt entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die besagte Parzelle im Jahre 2018 erworben hat im Wissen um die regulatorischen Einschränkungen aufgrund der Grundwasserschutzzonen und der Landschaftsschutzzone. Auf dem westlichen Teil der Parzelle Nr. aaa, d.h. dort wo der Beschwerdeführer die umstrittenen Terrainveränderungen vorgenommen hat, sind zudem keine Fruchtfolgeflächen ausgewiesen (siehe AGIS, Karte Kulturlandplan). Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung war bisher im Übrigen auch ohne Terrainveränderungen möglich und wird es auch nach der Herstellung des rechtmässigen Zustands wieder sein (siehe Erw. II/4.3.1).