Diesen sehr gewichtigen öffentlichen Interessen steht das Interesse des Beschwerdeführers gegenüber, welches darauf abzielt, die Terrainveränderungen belassen zu können. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe ein grosses Interesse an einer effizienten ackerbaulichen Bewirtschaftung der Parzelle Nr. aaa. Dem gilt entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die besagte Parzelle im Jahre 2018 erworben hat im Wissen um die regulatorischen Einschränkungen aufgrund der Grundwasserschutzzonen und der Landschaftsschutzzone.