Mit dem Rechtsgleichheitsgebot wäre es nicht vereinbar, wenn der Beschwerdeführer im Vergleich zu Grundeigentümern, die sich an die baurechtlichen Vorgaben halten und ordnungsgemäss im Vorfeld um eine Baubewilligung ersuchen, ohne sachlichen Grund bevorteilt würde. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanzen vorliegend bereits die Terrainveränderungen des Beschwerdeführers in der Grundwasserschutzzone S3 geduldet haben, indem sie hier – trotz fehlender Bewilligungsfähigkeit – auf einen Rückbau (aus Verhältnismässigkeitsgründen) verzichtet haben (vgl. Vorakten, act. 92 und 99, jeweils Dispositiv-Ziffer II).