Es besteht ein evidentes Interesse, dass die Rechtsordnung durchgesetzt und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Nur so kann eine rechtsgleiche Anwendung und Durchsetzung der Bauvorschriften sichergestellt werden. Mit dem Rechtsgleichheitsgebot wäre es nicht vereinbar, wenn der Beschwerdeführer im Vergleich zu Grundeigentümern, die sich an die baurechtlichen Vorgaben halten und ordnungsgemäss im Vorfeld um eine Baubewilligung ersuchen, ohne sachlichen Grund bevorteilt würde.