Was die Landschaftsschutzzone anbelangt, so legte die kantonalen Fachstelle (BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer) dar, dass der landwirtschaftlich genutzte Hang morphologisch durch kleinere Terrassen gegliedert sei. Diese seien in der Vergangenheit durch die fliessende Tätigkeit des Wassers geschaffen worden. Der fluviatile Formenschatz der Landschaft sei prägend für den rechtsufrigen Talhang des Kaisterbachs. Innerhalb der relativ flachen Rheinebene sei dieses naturnahe und vielfältige Landschaftselement in der Gemarkung Q. von besonderer Bedeutung und entsprechend als kommunale Landschaftsschutzzone geschützt (vgl. Vorakten, act. 119).