4.3.3. Zu prüfen bleibt, ob die Rückbauanordnung im öffentlichen Interesse ist und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Von einer bloss geringfügigen Abweichung vom Erlaubten kann vorab nicht gesprochen werden. Die von den Terrainveränderungen in der Grundwasserschutzzone S2 betroffenen Flächen und verschobenen Volumen sind erheblich (vorne Erw. II/4.3.1; Vorakten, act. 35). Wie dargelegt liegen die Flächen in der Grundwasserschutzzone S2 und darüber hinaus (grösstenteils) auch in der Landschaftsschutzzone (vorne Erw. II/1.2). Die Grundwasserschutzzone S2 soll u.a. - 19 -