Eine exakte zahlenmässige Beschränkung macht keinen Sinn und wäre auch nicht überprüfbar. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber, dass die betroffenen Flächen zu schonen sind, was u.a. auch voraussetzt, dass sie möglichst nicht bzw. möglichst wenig befahren werden. Letztlich ist es auch im Interesse des Beschwerdeführers als Landwirt, dass das Ziel, die Bodenfruchtbarkeit langfristig zu erhalten, erreicht werden kann.