Die angeordnete schonende Folgebewirtschaftung ist aus Bodenschutzgründen daher notwendig. Mildere Massnahmen sind auch hier nicht ersichtlich, zumal es sich gemäss Angaben der kantonalen Fachstelle bei der fraglichen Auflage um eine Beschränkung auf ein Minimum handelt (vgl. Beschwerdeantwortbeilage BVU, S. 2). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, was der Beschwerdeführer mit dem Einwand, wonach aus der Formulierung "auf ein Minimum zu beschränken" nicht hervorgehe, wie oft der Beschwerdeführer die Fläche befahren dürfe (vgl. Beschwerde, S. 19), erreichen will. Eine exakte zahlenmässige Beschränkung macht keinen Sinn und wäre auch nicht überprüfbar.