99 und 92, jeweils Dispositiv-Ziffer I/7), nicht erforderlich und damit nicht verhältnismässig sei. Die kantonale Fachstelle (BVU, Abteilung für Umwelt) legte unter Hinweis auf verschiedene Richtlinien sowie die jahrzehntelange bewährte Praxis indes nachvollziehbar und schlüssig dar, dass eine schonende Folgebewirtschaftung nach einem Bodeneingriff und einer fachgerechten Rekultivierung zum Ziel hat, die Struktur des frisch aufgebauten Bodens und somit die Bodenfruchtbarkeit langfristig zu erhalten. Die angeordnete schonende Folgebewirtschaftung ist aus Bodenschutzgründen daher notwendig.