Eine Überhumusierung wäre insofern nicht zweckmässig. Vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt wird sodann, dass die (nach Fertigstellung der Rekultivierung) angeordnete Begrünung mit einer dreijährigen Luzerne-Kleegrasmischung oder einer ähnlichen strukturfördernden Mischung, der Verzicht auf Eingrasen und Weidegang während drei Jahren sowie die Anordnung, das Befahren auf ein Minimum zu beschränken (vgl. Vorakten, act. 99 und 92, jeweils Dispositiv-Ziffer I/7), nicht erforderlich und damit nicht verhältnismässig sei.