Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich das Landschaftsbild auch nach der Art der gewählten Ansaat verändere, greift im Übrigen zu kurz. Die Ansaat verändert die Topographie bzw. den Geländeverlauf mit den charakteristischen Terrassen- bzw. Hangkanten nicht. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Rückbau der Terrainveränderungen eine geeignete Massnahme sei, kann ihm somit nicht gefolgt werden. Der angeordnete Rückbau (inkl. Auflagen) ist eine geeignete Massnahme, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. - 18 -