4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der angeordnete Rückbau in der Grundwasserschutzzone S2 sei nicht geeignet, den Landschafts- und Grundwasserschutz (langfristig) zu gewährleisten. Werde die Fläche ackerbaulich mit dem Grubber oder der Feldzahnegge (richtig wohl: Federzahnegge) bewirtschaftet, würde es wiederum zu einer Bodenveränderung kommen. Die gemäss BVU typischen Hangkanten, welche besonders schützenswert seien, würden wiederum gebrochen. Auch verändere sich das Landschaftsbild - 17 -