II/2). Bei zumutbarer Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres erkennen können, dass in der Landschaftsschutzzone auch kleinere Terrainveränderungen baubewilligungspflichtig sind. Abgesehen davon kann im vorliegenden Fall ohnehin nicht von kleineren Terrainveränderungen gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer kann deshalb nicht zugestanden werden, gutgläubig gehandelt zu haben.