Rechtslage wird auch durch den in § 49 Abs. 1 BauV angebrachten Vorbehalt zugunsten strengerer (kommunaler oder kantonaler) Schutzvorkehren bekräftigt. Sinn und Zweck der Bewilligungspflicht ist, dass die Einhaltung der (strengen) Schutzzonenvorschriften, wonach lediglich kleinere Bauvorhaben und Terrainveränderungen bewilligt werden können, die "auf den Standort angewiesen sind" und denen "keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen" (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2 BNO), einer wirksamen vorgängigen Kontrolle durch die Baubewilligungsbehörden unterzogen wird (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.20 vom 24. Juni 2021, Erw.