In der Landschaftsschutzzone der Gemeinde Q. ist kraft § 24 i.V.m. § 59 Abs. 2 BauG kein einziges (der in § 49 BauV aufgelisteten) Bauvorhaben bewilligungsfrei, seien der Eingriff und die damit verbundenen räumlichen Folgen noch so geringfügig. Diese - 16 -