II/3.3.2.1, und WBE.2017.28 vom 23. November 2017, Erw. II/6.2). Dass ein Grundeigentümer davon Kenntnis hat, in welcher Zone bzw. welchen Zonen gemäss Bau- bzw. Kulturlandplan seine Parzelle liegt und welche rechtlichen Vorgaben hier gelten, kann ohne weiteres erwartet werden. Dem Kulturlandplan lässt sich entnehmen, dass die Parzelle Nr. aaa z.T. in einer Landschaftsschutzzone liegt. Die Gemeinde Q. hat von der in § 59 Abs. 2 BauG den Gemeinden eingeräumten Befugnis, die Bewilligungspflicht für bestimmte Schutzzonen zu erweitern, Gebrauch gemacht.