4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht somit geltend, er habe gutgläubig gehandelt. Diesbezüglich gilt indes daran zu erinnern, dass derjenige, der bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht hat gutgläubig sein können, sich nicht auf seinen guten Glauben berufen kann (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.277 vom 16. Dezember 2019, Erw. II/3.3.2.1, und WBE.2017.28 vom 23. November 2017, Erw.