Namentlich sei nicht verfügt worden, in welchen Zustand zurückgebaut werden müsse. Ein kostenintensiver Rückbau unter fachmännischer Aufsicht stände zudem in keinem Verhältnis zu dem was geschützt werden solle, da weder der Landschafts- noch der Grundwasserschutz nachweislich bedroht seien. Die öffentlichen Interessen am Land- schafts- und Grundwasserschutz würden durch die Veränderung der Bodenschicht nicht grundlegend tangiert und würden nicht besonders schwer wiegen. Das private Interesse an der ackerbaulichen Bewirtschaftung der Parzelle wiege deutlich schwerer, insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer gutgläubig gehandelt habe (Beschwerde, S. 21 f.).