Terrainveränderung vornehmen könnte. Insbesondere habe er nicht gewusst, dass er für diese Verschiebung des Bodenmaterials eine Bewilligung hätte einholen müssen. Der Beschwerdeführer habe gutgläubig gehandelt (vgl. Beschwerde, S. 21). Er habe ein grosses Interesse an einer effizienten ackerbaulichen Bewirtschaftung der Parzelle Nr. aaa. Wie der Rückbau schliesslich zu erfolgen hätte, hätten weder der Gemeinderat noch das BVU verfügt. Namentlich sei nicht verfügt worden, in welchen Zustand zurückgebaut werden müsse.