Das öffentliche Interesse am Grundwasserschutz sei nicht tangiert (vgl. Beschwerde, S. 18 ff.). Im Weiteren sei sich der Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen, dass die Parzelle Nr. aaa in der Landschaftsschutzzone liege und dass er durch die Bearbeitung des Bodens mit dem Grubber eine - 15 -