Bei der Interessenabwägung gelte zu berücksichtigen, dass der Landschaftsschutz durch die zulässige landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht gewichtig beeinträchtigt werde. Auch habe eine Verschiebung des Bodenmaterials nicht zwangsläufig eine Verschlechterung der schützenden Deckschicht zur Folge. Die Vorinstanz habe nicht belegt, dass Humus abgetragen worden und dadurch eine negative Auswirkung auf das Grundwasser zu befürchten sei. Selbst wenn sich die Terrainhöhe gesenkt habe, seien dies maximal 20 cm gewesen, was keine grosse Gefährdung des Grundwassers darstelle, da die verbleibende Deckschicht weiterhin die Schutzwirkung des Grundwassers wahrnehmen könne.