Somit sei der angeordnete Rückbau in der Grundwasserschutzzone S2 nicht geeignet, den Landschafts- und Grundwasserschutz (langfristig) zu gewährleisten (Beschwerde, S. 17 f.). Weiter stellt der Beschwerdeführer auch die Erforderlichkeit des Rückbaus in Frage (vgl. Beschwerde, S. 18) und erachtet den Rückbau inkl. den angeordneten Auflagen auch als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer wäre durch die Auflagen während drei Jahren immens eingeschränkt. Die Auflagen seien ohnehin nicht bestimmt. Bei der Interessenabwägung gelte zu berücksichtigen, dass der Landschaftsschutz durch die zulässige landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht gewichtig beeinträchtigt werde.