Damit ein Rückbau geeignet sei, den Zweck des Landschafts- und Grundwasserschutzes zu erfüllen, müsste die Fläche anschliessend wiederum nur als Wiese genutzt werden. Für eine solche Nutzungsbeschränkung gebe es jedoch keine gesetzliche Grundlage. Ausserdem ändere sich das Landschaftsbild nach der Art der gewählten Aussaat. Somit sei der angeordnete Rückbau in der Grundwasserschutzzone S2 nicht geeignet, den Landschafts- und Grundwasserschutz (langfristig) zu gewährleisten (Beschwerde, S. 17 f.).