Selbst wenn er gefährdet wäre, so wäre der angeordnete Rückbau nicht geeignet langfristig den Zweck der Wiederherstellung der genannten Interessen zu erreichen. Sobald der Beschwerdeführer die Grundstücksfläche nach einem Rückbau wieder ackerbaulich mit dem Grubber oder der Feldzahnegge (richtig wohl: Federzahnegge) bewirtschaften würde, würde es wiederum zu einer Bodenveränderung kommen. Insbesondere würden die gemäss BVU typischen Hangkanten, welche besonders schützenswert seien, wiederum gebrochen. Damit ein Rückbau geeignet sei, den Zweck des Landschafts- und Grundwasserschutzes zu erfüllen, müsste die Fläche anschliessend wiederum nur als Wiese genutzt werden.