3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Landschafts- und der Grundwasserschutz stellten zwar durchaus wichtige Anliegen dar. Allerdings habe die Vorinstanz nicht belegt, dass eine Bodenveränderung stattgefunden habe und durch diese Bodenveränderungen der Landschafts- und Grundwasserschutz gefährdet werde und somit ein Rückbau durch eine Fachperson und zusätzlichen Auflagen überhaupt nötig sei. Der Landschafts- und Grundwasserschutz werde vorliegend nicht berührt. Selbst wenn er gefährdet wäre, so wäre der angeordnete Rückbau nicht geeignet langfristig den Zweck der Wiederherstellung der genannten Interessen zu erreichen.