Eine mildere Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen und fachgerechten Zustands sei nicht ersichtlich. Mit einer (anstelle des Rückbaus) Überhumusierung würde zwar die Deckschicht wiederhergestellt, aber nicht die ursprüngliche Topographie. Die Anordnung des vollumfänglichen Rückbaus der in der Grundwasserschutzzone S2 eigenmächtig getätigten Terrainveränderungen erweise sich als verhältnis- und rechtmässig. Aufgrund der ausserordentlichen Umstände werde die Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis Ende Oktober 2021 verlängert (angefochtener Entscheid, S. 3 ff.). - 14 -