Die Geländeveränderung stehe in keinem Verhältnis zum Bewirtschaftungsvorteil und kollidiere mit den vorrangigen Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes. Im Zuge der Interessenabwägung würden die öffentlichen Interessen an der Sicherstellung der Trinkwasserversorgung und am Erhalt der natürlichen Landschaft Vorrang geniessen vor den privaten Interessen an einer (ohnehin nur unwesentlich) erleichterten Bewirtschaftung. Die Rückbauanordnung in der Grundwasserschutzzone S2 sei deshalb als verhältnismässig einzustufen. Eine mildere Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen und fachgerechten Zustands sei nicht ersichtlich.