Der Durchsetzung des objektiven Rechts seien jedoch dort Grenzen gesetzt, wo sie im Hinblick auf Ziel und Zweck dieser Rechtsvorschriften kontraproduktiv wirke. Im konkreten Fall gelte jedoch festzuhalten, dass bezüglich der vorgenommenen Terrainveränderungen eine Kollision mit den Interessen des Gewässerschutzes bestehe. Ausserdem habe das BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer, überzeugend dargelegt, weshalb diese Landschaft besonders schützenswert sei. Die Geländeveränderung stehe in keinem Verhältnis zum Bewirtschaftungsvorteil und kollidiere mit den vorrangigen Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes.