Das öffentliche Interesse an der Behebung des rechtswidrigen Zustands sei beträchtlich. Die Durchsetzung des objektiven Rechts sei aus Gründen der Rechtsgleichheit grundsätzlich geboten, ansonsten würden jene Personen, die ohne Baubewilligung bauten und so vollendete Tatsachen schafften, gegenüber jenen bevorteilt, die vorgängig ein Baugesuch einreichten und sich hernach an den behördlichen Entscheid hielten. Der Durchsetzung des objektiven Rechts seien jedoch dort Grenzen gesetzt, wo sie im Hinblick auf Ziel und Zweck dieser Rechtsvorschriften kontraproduktiv wirke.