3. 3.1. Die Vorinstanz hielt fest, dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass die Parzelle Nr. aaa sich nicht nur in der Landwirtschaftszone, sondern auch in der Landschaftsschutzzone sowie in der Grundwasserschutzzone befindet und sich daraus starke regulatorische Beschränkungen ergäben. Mit der Ausplanierung einer Fläche von insgesamt rund 1'461 m2 sei der Beschwerdeführer nicht mehr bloss geringfügig vom Erlaubten abgewichen. Das öffentliche Interesse an der Behebung des rechtswidrigen Zustands sei beträchtlich.