2. Bei nicht bewilligungsfähigen Bauten und Anlagen (siehe dazu Erw. I/2.2) kann gestützt auf § 159 Abs. 1 BauG die Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der Baute oder Anlage angeordnet werden. Die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands muss mit den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, der Rechtsgleichheit und des Gutglaubensschutzes vereinbar sein.