VRPG am Verfahren zu beteiligen. Ein Grund für eine Beiladung (§ 12 VRPG) besteht im Übrigen ebenfalls nicht, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtskraft des Urteils auf Dritte ausgedehnt werden müsste. Dem beantragten "Einbezug" bzw. der verlangten "Beiladung" der Einwender des Baubewilligungsverfahrens ins verwaltungsgerichtliche Verfahren kann somit nicht stattgegeben werden.