Mit anderen Worten wurde den Einwendern des Baubewilligungsverfahrens richtigerweise die Möglichkeit gegeben, sich im (nachfolgenden) Beschwerdeverfahren als Partei zu konstituieren, indem sie sich als Dritte mit eigenen Anträgen beteiligen (vgl. § 13 Abs. 2 lit. c VRPG). Davon machten die Einwender des Baubewilligungsverfahrens indes keinen Gebrauch. Sie nahmen am Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat nicht teil. Im (nachfolgenden) Verwaltungsgerichtsverfahren steht ihnen deshalb kein Wahlrecht mehr zu, sich als Partei im Sinne von § 13 Abs. 2 lit. c VRPG am Verfahren zu beteiligen.