die Befugnis, auf die Beschwerde schriftlich zu antworten, Gegenanträge zu stellen, zu Beweiserhebungen Stellung zu nehmen und den Entscheid des Regierungsrats am Verwaltungsgericht anzufechten. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass eine Beteiligung am Beschwerdeverfahren indes (anders als im erstinstanzlichen Baugesuchsverfahren) mit einem Kostenrisiko verbunden sei (Vorakten, act. 114). Mit anderen Worten wurde den Einwendern des Baubewilligungsverfahrens richtigerweise die Möglichkeit gegeben, sich im (nachfolgenden) Beschwerdeverfahren als Partei zu konstituieren, indem sie sich als Dritte mit eigenen Anträgen beteiligen (vgl. § 13 Abs. 2 lit.