5.3. Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer gegen den abschlägigen Baubewilligungsentscheid Verwaltungsbeschwerde. Der instruierende Rechtsdienst des Regierungsrats räumte den Einwendern des Baubewilligungsverfahrens daraufhin mit Schreiben vom 11. Februar 2020 die Gelegenheit ein, sich als Gegenpartei am Verfahren zu beteiligen. Eine Beteiligung als Gegenpartei verleihe u.a. die Befugnis, auf die Beschwerde schriftlich zu antworten, Gegenanträge zu stellen, zu Beweiserhebungen Stellung zu nehmen und den Entscheid des Regierungsrats am Verwaltungsgericht anzufechten.