sich widersprechende Urteile. Der Beigeladene kann die Beiladung nicht mit der Wirkung ausschlagen, dass das betreffende Urteil für ihn nicht gilt; selbst wenn er auf die aktive Mitwirkung (Stellung von Anträgen) am Verfahren verzichtet, entfaltet das Urteil auch ihm gegenüber Rechtswirkungen, hingegen trägt er diesfalls kein Kostenrisiko. Der Beigeladene Dritte erhält Parteistellung (Botschaft VRPG, S. 20; im Detail siehe auch § 12 Abs. 2 und 3 VRPG; § 13 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. d VPRG).