Eine Verfahrenssistierung fällt schon aus diesen Gründen ausser Betracht. Hinzu kommt, dass der umstrittene Rückbau der Terrainveränderungen ohnehin nicht einzig wegen des Grundwasserschutzes angeordnet wurde, sondern auch aus Gründen des Landschaftsschutzes (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 f.; Vorakten, act. 93 f.). Würden die Grundwasserschutzzonen bei der Fassung T. jemals aufgehoben, hätte dies keinen Einfluss darauf, dass die Interessen des Landschaftsschutzes nach wie vor einen Rückbau der umstrittenen Terrainveränderungen verlangten. Auch dies spricht gegen eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.