4.2. Wird von einem Verfahrensbeteiligten ein Sistierungsgesuch gestellt, so hat die Behörde, bei der das Verfahren hängig ist, darüber zu befinden, in der Regel in Form einer Zwischenverfügung oder eines Zwischenentscheids, gegebenenfalls auch – viel vorliegend – gleichzeitig mit dem Endentscheid (vgl. AGVE 1999, S. 144, Erw. 2b). Für eine Sistierung können vor allem verfahrensökonomische Gründe sprechen; sie kann sich namentlich dann aufdrängen, wenn der Entscheid vom Ergebnis eines anderen hängigen Verfahrens abhängt. Auch eine bevorstehende Rechtsänderung kann Anlass für eine Verfahrenssistierung sein.