Schliesslich sei auch das Argument der aufzuhebenden Schutzzonen im Bereich der betroffenen Parzellen nicht schlüssig. Selbst wenn man von einer Machbarkeit der neuen Grundwasserfassung ausginge, wäre vor Baubeginn eine Vorlaufzeit von mehreren Jahren zu berücksichtigen. Es sei weder verhältnismässig noch gerechtfertigt, im vorliegenden Fall das laufende Verfahren aufgrund nichtgegebener Tatsachen bis auf weiteres zu sistieren (Stellungnahme des Gemeinderats vom 9. Dezember 2021, S. 2). -9-