ergebe, gemäss welchen der Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt und die notwendigen Untersuchungen von Amtes wegen festgestellt würden (§ 17 Abs. 1 VRPG) (Replik, S. 4). § 17 Abs. 1 VRPG regelt die Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen, d.h. die Untersuchungsmaxime. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Sachverhaltsermittlung, sondern um den Streitgegenstand, den der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht unzulässigerweise ausdehnen will. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von Erw. I/2 – einzutreten.