Tatsache ist, dass die vorinstanzliche Beschwerde von einem Juristen und vom […] der […] Rechtsschutzversicherung C. für den Beschwerdeführer verfasst wurde (siehe Vorakten, act. 104 ff.). Um eine Laienbeschwerde handelte es sich nicht. Abgesehen davon muss auch einem Laien bekannt sein, dass ein qualitativer Unterschied besteht zwischen einer bewilligten (d.h. legalen) Baute und einer Baute, für welche in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren explizit der Bauabschlag erteilt wurde (welche also illegal ist), auf deren Rückbau aus Verhältnismässigkeitsgründen jedoch verzichtet wurde.