Die von ihm zitierte Kommentarstelle von MARTIN GOSSWEILER (in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 31 zu § 4 BauG) ist nicht einschlägig, da sie sich auf Einwendungen und das darauffolgende Beschwerdeverfahren bezieht und nicht auf die Frage der Zulässigkeit der Erweiterung des Verfahrensgegenstands vor dem Verwaltungsgericht (als zweite Rechtsmittelinstanz). Unverständlich ist im Weiteren der Einwand des Beschwerdeführers, wonach an die Beschwerde eines juristischen Laien keine strengen Voraussetzungen gestellt werden dürften. Tatsache ist, dass die vorinstanzliche Beschwerde von einem Juristen und vom […] der […]