Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei nicht an seine in der Beschwerde an den Regierungsrat gestellten Rechtsbegehren und die damit einhergehende Begründung gebunden (Beschwerde, S. 4; Replik, S. 4), kann ihm somit nicht gefolgt werden. Die von ihm zitierte Kommentarstelle von MARTIN GOSSWEILER (in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 31 zu § 4 BauG) ist nicht einschlägig, da sie sich auf Einwendungen und das darauffolgende Beschwerdeverfahren bezieht und nicht auf die Frage der Zulässigkeit der Erweiterung des Verfahrensgegenstands vor dem Verwaltungsgericht (als zweite Rechtsmittelinstanz).