Die Abweisung des Baugesuchs – d.h. dass die Terrainveränderungen nicht bewilligungsfähig sind (und auch nicht ohne Baubewilligung erstellt werden durften) – bildete im vorinstanzlichen Verfahren nicht Streitgegenstand. Indem der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht neu beantragt, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine bewilligungspflichtigen Terrainveränderungen vorgenommen worden seien (vgl. Antrag Ziffer 1), eventualiter dass die Terrainveränderungen zu bewilligen seien (vgl. Antrag Ziffer 2) und sub-eventualiter dass das Baugesuch unter der Auflage jähr-